MODERNISIERUNG

Der Gesetzgeber fordert bei holzbefeuerten Öfen den Austausch alter Einsätze in neue, emissionsarme Geräte. Feinstaub und Kohlenmonoxid-Belastung stehen in den letzten Jahren stark im Fokus. Um dem entgegenzuwirken legt die Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV) Grenzwerte fest, die von Feuerungsanlagen eingehalten werden müssen. Dies betrifft auch Kaminöfen, Heizkamine und Kachelöfen.

Folgende Fristen sieht der Gesetzgeber vor:

  • Inbetriebnahme zwischen 1975 und 1984: Austausch notwendig bis spätestens 31.12.2017
  • Inbetriebnahme zwischen 1985 und 1994: Austausch notwendig bis spätestens 31.12.2020
  • Inbetriebnahme zwischen 1995 und 2010: Austausch notwendig bis spätestens 31.12.2024 

Ausgenommen von der Nachrüstungspflicht oder der Außerbetriebnahme sind in der Regel:  

  • gemauerte Grundöfen
  • offene Kamine
  • nicht gewerblich genutzte Herde und Backöfen
  • Einzelraumfeuerungsanlagen die zur ausschließlichen Wärmeversorgung in Wohneinheiten genutzt werden
  • Einzelraumfeuerungsanlagen, die nachweißlich vor  1950 hergestellt oder errichtet wurden.  

Mit einem neuen Heizeinsatz werden die derzeit anspruchsvollsten Emissionsgrenzwerte eingehalten, gleichzeitig der Holzverbrauch gesenkt und die Kosten reduziert. 

Den genauen Umfang der notwendigen Modernisierung hängt von verschiedenen Faktoren ab:

  • Bauzustand Ofen
  • Brandschutz- und Wärmedämmung
  • Zugänglichkeit
  • Abgasanlage „Schornstein" ...

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